Rechtsanwalt Strafrecht Berlin anrufen

Das Strafverfahren / Der Strafprozess

Sie können insbesondere als Beschuldigter, als Geschädigter oder als Zeuge von einem Strafverfahren betroffen sein.

Sie werden zum Beschuldigten in einem Strafverfahren dadurch, dass:

a) Sie auf frischer Tat ertappt werden und Anzeige gegen Sie erstattet wird
b) Sie von jemandem angezeigt werden
c) Ermittlungen von Amtswegen gegen Sie aufgenommen werden.
Dies kann z. B. durch Feststellung von Behörden, wie u.a. bei der Überprüfung steuerrechtlicher Verstöße oder wenn einer Behörde Erkenntnisse über Sie übermittelt werden, der Fall sein.
d) Sie sich selbst anzeigen

In allen Fällen werden die Ermittlungsbehörden (in aller Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Steuerfahndung o.ä.) einen Aktenvorgang schaffen, in dem Sie als Beschuldigte(r) geführt werden. In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, z.B. wegen Verkehrsverstößen, werden Sie nicht als Beschuldigte(r), sondern als „Betroffene(r)“ bezeichnet.

Denkbar ist, dass Ermittlungen gegen Sie laufen, ohne dass Sie hiervon Kenntnis haben. Sofern Sie nicht wissen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, werden Sie dieses durch die Zusendung eines Anhörungsbogens (zumeist durch die Polizei), in dem Sie konkret als „Beschuldigte(r)“ benannt werden, erfahren. Mit diesem Anhörungsbogen gibt Ihnen die Staatsmacht Ihr Recht auf rechtliches Gehör.

Spätestens, wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, sollten Sie zumindest einen Beratungstermin bei einem im Bereich Strafrecht tätigen Rechtsanwalt wahrnehmen. Dieser wird Sie in aller Regel 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer kosten, sofern der Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Sie werden in diesem Termin Gelegenheit haben, mit dem Anwalt darüber zu sprechen, ob die Beauftragung eines Anwalts für das Verfahren erforderlich ist oder wie Sie sich alleine weiterverhalten sollten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Sie werden besprechen, ob es sinnvoll ist, den angebotenen Termin zur polizeilichen Vernehmung wahrzunehmen oder die schriftliche Schilderung der vorgeworfenen Tat aus Ihrer Sicht wiederzugeben.

Nach meiner Erfahrung wird es in den meisten Fällen sinnvoll sein, spätestens in diesem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser wird der Dienststelle, von der Sie den Anhörungsbogen erhalten haben, in Absprache mit Ihnen mitteilen, dass Sie sich derzeit nicht äußern. Aus dieser „Weigerung“ erwächst Ihnen kein Rechtsnachteil, vielmehr ist dies Ihr gutes Recht. Sie können Ihre Schilderung des Sachverhalts jederzeit bis zum Ende des Prozesses gegen Sie „nachschieben“. Sinnvollerweise werden Sie Ihre Sicht der Dinge in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt ggf. erst dann abgeben, wenn Sie Kenntnis vom Inhalt der Ermittlungsakte und damit den genauen Tatvorwurf haben. In der Ermittlungsakte sollte (idealerweise) jeder Schritt der Ermittlungen gegen Sie festgehalten sein. Sie werden aus der Akte in aller Regel ersehen können, z.B.

– wer Sie angezeigt hat
– was Polizeibeamte über Sie und die Situation bei der Tat vermerkt haben
– was Zeugen gesagt haben
– welche Auskünfte über Sie eingeholt wurden
– welche Ermittlungsschritte die Ermittlungsbehörden für erforderlich gehalten und veranlasst haben (z. B. Gutachten von Sachverständigen zur Blutalkohol-konzentration (BAK) oder Wirkstoffgehalt von Drogen, Gutachten zur Schuldfähigkeit, Auskünfte anderer Behörden zu Ihrer Person etc.).

Die Akteneinsicht wird erst von der Staatsanwaltschaft gewährt und die Akteneinsicht erhält auch nur ein Rechtsanwalt: Sie selbst haben ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts keinen Anspruch auf Einsicht der über Sie geführten Ermittlungsakte!
Ihr Rechtsanwalt wird, wenn er die Akte zur Einsichtnahme erhalten hat, deren Inhalt mit Ihnen erörtern. Über Ihren Rechtsanwalt werden Sie also erfahren, wie es – in allen Einzelheiten – um den Verdacht gegen Sie steht. Diese Akteneinsicht des Rechtsanwalts wird in aller Regel erst nach Abschluss der Ermittlungen durch die Ermittlungsbehörde gewährt. Auf die Einsichtnahme in die Mitteilung des Anzeigetextes haben Sie über Ihren Rechtsanwalt allerdings bereits früher einen Anspruch.

Ihr Rechtsanwalt wird mit Ihnen besprechen, ob und ggf. welches Statement Sie in diesem Zeitpunkt gegenüber der Staatsanwaltschaft abgeben sollten.
Ein pauschaler Rat, ob jetzt bereits eine Stellungnahme (häufig auch Einlassung genannt) Ihrerseits erfolgen sollte, ist nicht möglich. Hier wird Sie Ihr Rechtsanwalt, der die Akten kennt, entsprechend beraten.

Am Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, wie mit dem Verfahren umgegangen wird.
Folgende Möglichkeiten sind u.a. denkbar:

Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, weil die Staatsanwaltschaft Ihnen die Tat nicht nachweisen kann.
Einstellung gem. § 153 StPO, weil sich die Tat als geringfügig erweist.
Ihre Mitwirkung (Zustimmung oder Ablehnung) ist für diese Verfahrenserledigung unerheblich, Sie haben kein Mitspracherecht.
Einstellung gem. § 153 a StPO, d.h., das Verfahren wird durch Zahlung einer Geldbuße durch Sie beendet, wenn Sie Auflagen oder Weisungen des Gerichts erfüllt haben, die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen. Mit einer solchen Vorgehensweise müssen Sie Ihr Einverständnis erklären, damit so verfahren werden kann.
Strafbefehlsverfahren gem. § 408 StPO: Ein Strafbefehlsantrag wird von der Staatsanwaltschaft in aller Regel dann erhoben, wenn die Beweislage eindeutig ist. Dies kann z.B. der Fall sein, weil Sie ein Geständnis abgelegt haben.
Das Strafbefehlsverfahren ist ein ausschließlich schriftliches Verfahren, d.h. es wird keine öffentliche Hauptverhandlung gegen Sie geben und Ihr Urteil entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl. Natürlich müssen Sie sich nicht mit einem Strafbefehl einverstanden erklären – Sie können binnen zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls Einspruch erheben. Dieser hat zur Folge, dass in öffentlicher Hauptverhandlung Ihre Sache verhandelt wird, in aller Regel mit Zeugen.
Anklageschrift: Die Staatsanwaltschaft erhebt eine Anklage, wenn sie davon ausgeht, dass Sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der angegebenen Beweismittel verurteilt werden. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Anklage je nach der Höhe der Straferwartung für Sie – beim Strafrichter beim Amtsgericht (Strafgewalt bis zwei Jahre Freiheitsstrafe), beim Schöffengericht beim Amtsgericht (Strafgewalt bis vier Jahre Freiheitsstrafe) und bei darüber liegenden Straferwartungen mit besonderen Delikten dann beim Landgericht oder übergeordneten Gerichten.
Die Anklageschrift erhalten Sie von dem Gericht, das in öffentlicher Hauptverhandlung Ihren Fall verhandeln wird. Das Gericht wird Ihnen die Anklageschrift zusenden und Ihnen schreiben, dass Sie binnen einer Frist von sieben Tagen Einwende vortragen oder Beweisanträge stellen können. Sofern Sie bis jetzt keinen Rechtsanwalt beauftragt haben, sollten Sie dieses spätestens jetzt tun. Er wird mit Ihnen die Erforderlichkeit dieser Fristeinhaltung besprechen und das Erforderliche veranlassen.

In aller Regel wird das Gericht nach Verstreichen der Frist ohne Erklärung oder Anträge Ihrerseits bzw. Ihres Rechtsanwalts die Anklage durch Eröffnungsbeschluss zulassen.
Das Gericht wird einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen und die bisher nach Aktenlage für erforderlich gehaltenen Personen zum Hauptverhandlungstermin laden.

Sofern Sie keinen Antrag auf Vernehmung weiterer (z.B. noch nicht in der Akte genannter) Zeugen stellen, werden diese auch nicht geladen. Es ist also immens wichtig, dass Sie mit Ihrem Rechtsanwalt die Hauptverhandlung gründlich vorbereiten, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Wenn die Hauptverhandlung stattfindet, haben Sie als Beschuldigte(r) das Recht, selbst zur Sache auszusagen, über Ihren Rechtsanwalt eine Erklärung abgeben zu lassen oder zu schweigen. Welche Variante in Ihrem Fall prozesstaktisch die Richtige ist, werden Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen.
In der Hauptverhandlung können Sie oder Ihr Rechtsanwalt noch Beweisanträge stellen, denen das Gericht nachzugehen hat, sofern die Anträge korrekt gestellt und nicht ablehnbar sind. Durch Beweisanträge können sich Hauptverhandlungen in die Länge ziehen, dies gilt auch für den Fall, dass beispielsweise Zeugen nicht zum Termin erscheinen. Das Gericht wird dann in aller Regel Fortsetzungstermine anberaumen. Fortsetzungstermine dürfen nur innerhalb bestimmter Fristen stattfinden. Sind innerhalb dieser Fristen Fortsetzungen nicht möglich, „platzt“ ein Prozess, d.h., es kommt zu einer „Aussetzung“ und das Verfahren wird zu gegebener Zeit in neu anberaumten Hauptverhandlungsterminen erneut von Anfang an verhandelt.
Befindet man sich am Ende einer Hauptverhandlung, schließt das Gericht die Beweisaufnahme. Sodann werden Staatsanwaltschaft und Verteidigung plädieren. Im Anschluss daran haben Sie das letzte Wort und sodann berät das Gericht das Urteil, das in der Folge verkündet wird.
Eine Hauptverhandlung kann nicht nur mit einem Freispruch oder einer Verurteilung enden. Denkbar sind auch, wie oben genannt, Einstellungen von Verfahren gem. § 153, 153a StPO oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. § 59 StGB u.s.w..

Gegen ein Urteil gibt es Rechtsmittel, die dazu führen, dass das Urteil nicht rechtskräftig wird (z. B. Berufung und Revision). Ob und ggf. welches Rechtsmittel eingelegt werden sollte, besprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt. Rechtsmittel sind binnen sieben Tagen ab Urteilsverkündung zu erheben.
Die Folge eines Rechtsmittels ist, dass ein anderes höherrangiges Gericht das überprüft, was mit dem Rechtsmittel angefochten wird. Bei einer Berufung wird die gesamte Beweisaufnahme durch das höherrangige Gericht überprüft, bei einer Revision – sofern diese zugelassen wird – findet keine neue Beweisaufnahme, sondern nur eine Überprüfung des schriftlichen Urteils auf Rechtsfehler und sodann ggf. eine Rückverweisung der Sache statt.

... Referenzen
Strafverfahren Prozess

Ich gebe ordentlich Gas für Sie

Fasanenstr. 28, 10719 Berlin, Deutschland
sekretariat@ellen-engel.de

Telefon: +49 (30) 31 01 63 66
Notfalltelefon: 0170 / 302 1143 Fax: +49 (30) 31 01 63 02

Kontaktformular

    Formularvordruck

    Hier PDF herunterladen, ausdrucken und unterschrieben an mich zurück.